BFH vom 20.11.1980
IV R 8/78
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2, § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 262
BStBl II 1981, 201

BFH - 20.11.1980 (IV R 8/78) - DRsp Nr. 1997/14775

BFH, vom 20.11.1980 - Aktenzeichen IV R 8/78

DRsp Nr. 1997/14775

»Aufwendungen für eine Schwimmhalle, die betrieblich und in nicht unerheblichem Umfang auch privat genutzt wird, unterliegen dem Abzugsverbot aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 Satz 2, § 4 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterhält eine Kraftfahrzeugvertretung mit Werkstätten und Tankstelle. Im Jahre 1968 erwarb er ein zuvor gärtnerisch genutztes Nachbargrundstück, auf dem sich ein Hauptgebäude und ein mit diesem durch einen Zwischenbau verbundenes Gewächshaus befanden. Der Kläger benutzte das Erdgeschoß des Hauptgebäudes für betriebliche Zwecke, das Obergeschoß für eigene Wohnzwecke. Im Jahre 1969 bauten er und seine Arbeitnehmer in ihrer Freizeit in das Gewächshaus ein Schwimmbad ein und richteten im Zwischenbau Reinigungs- und Umkleidegelegenheiten sowie einen kleinen Barraum mit Theke ein. Hierfür entstanden Aufwendungen von rd. 50.000 DM. Wohnung und Schwimmhalle wurden vom Kläger als Betriebsvermögen ausgewiesen. Die Kosten für die Unterhaltung der Schwimmhalle behandelte er als Betriebsausgaben.