I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine rechtsfähige private Stiftung, war 1938 errichtet worden. Nach § 3 Abs 1 ihrer im Streitjahr (1967) gültigen Satzung hatte sie den Zweck,
"a) die Gesundheitspflege sowie die Jugendfürsorge der ... Schuljugend, ... b) andere allgemeine Wohltätigkeiten gegenüber bedürftigen Personen ... ".
Von den jeweiligen Erträgnissen der Stiftung war die Hälfte in näher bezeichneter Weise anzulegen, ggf davon 30vH "zurückzustellen zur Anschaffung von Heimen, die dem Stiftungswerk dienen"; die danach verbleibende Hälfte sollte zu den Stiftungszwecken verwendet werden (§ 3 Nr 4 der Satzung).
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