BFH vom 20.12.1978
I R 21/76
Normen:
GemV § 5 Nr. 4; KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6 ; StAnpG § 17 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 360
BStBl II 1979, 496

BFH - 20.12.1978 (I R 21/76) - DRsp Nr. 1997/14147

BFH, vom 20.12.1978 - Aktenzeichen I R 21/76

DRsp Nr. 1997/14147

»Sammelt eine private Stiftung zur nachhaltigen Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zwecks Kapital an, so steht ihr insoweit die Steuervergünstigung der Gemeinnützigkeit nur zu, wenn die Mittel in einer besonderen, jederzeit kontrollierbaren und nachprüfbaren Rücklage gebunden sind.«

Normenkette:

GemV § 5 Nr. 4; KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6 ; StAnpG § 17 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine rechtsfähige private Stiftung, war 1938 errichtet worden. Nach § 3 Abs 1 ihrer im Streitjahr (1967) gültigen Satzung hatte sie den Zweck,

"a) die Gesundheitspflege sowie die Jugendfürsorge der ... Schuljugend, ... b) andere allgemeine Wohltätigkeiten gegenüber bedürftigen Personen ... ".

Von den jeweiligen Erträgnissen der Stiftung war die Hälfte in näher bezeichneter Weise anzulegen, ggf davon 30vH "zurückzustellen zur Anschaffung von Heimen, die dem Stiftungswerk dienen"; die danach verbleibende Hälfte sollte zu den Stiftungszwecken verwendet werden (§ 3 Nr 4 der Satzung).