BFH vom 20.12.1982
VI R 123/81
Normen:
EStG (1975) § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 137, 474
BStBl II 1983, 269

BFH - 20.12.1982 (VI R 123/81) - DRsp Nr. 1997/15538

BFH, vom 20.12.1982 - Aktenzeichen VI R 123/81

DRsp Nr. 1997/15538

»Ein lediger Soldat, der sich auf zwei Jahre bei der Bundeswehr verpflichtet hat, kann die Aufwendungen für eine Fahrt wöchentlich zu seiner bisherigen Wohnung als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG absetzen, wenn er diese Wohnung als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen während der genannten Zeit beibehält, er nach Beendigung der Tätigkeit bei der Bundeswehr voraussichtlich dorthin wieder zurückkehrt und ihm die Aufgabe der Wohnung deshalb nicht zuzumuten ist.«

Normenkette:

EStG (1975) § 9 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Der ledige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte sich als Zeitsoldat auf die Dauer von zwei Jahren bei der Bundeswehr verpflichtet. Als Standort war ihm C zugewiesen. Dort wohnte er im Streitjahr 1975 mit vier weiteren Soldaten in einem Zimmer. Er behielt daneben ein Zimmer von 20 qm, ausgestattet mit eigenen Möbeln, in der Wohnung seiner Eltern in G bei. Er fuhr an den Wochenenden jeweils nach Hause, um dort u.a. weiterhin aktiv am Sportleben teilzunehmen.

Der Kläger machte in seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1975 die Aufwendungen für 12 Heimfahrten mit dem eigenen PKW nach dem 365 km entfernten G als Werbungskosten geltend. Sie wurden jedoch vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) nicht zum Abzug zugelassen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.