BFH vom 20.12.1982
VI R 64/81
Normen:
EStG (1975) § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Nr. 4, Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 463
BStBl II 1983, 306

BFH - 20.12.1982 (VI R 64/81) - DRsp Nr. 1997/15553

BFH, vom 20.12.1982 - Aktenzeichen VI R 64/81

DRsp Nr. 1997/15553

»Der Senat hält daran fest, daß a) eine doppelte Haushaltsführung im Zeitpunkt der Eheschließung nicht aus beruflichen Gründen entstanden ist, wenn nur ein Ehegatte berufstätig ist, beide Eheleute ihre bisherigen Wohnungen an getrennten Orten auch nach der Eheschließung beibehalten und die Eheleute die Wohnung im eigenen Einfamilienhaus des nichtberufstätigen Ehegatten zur Familienwohnung bestimmen, b) Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch gegeben sein können, wenn ein Arbeitnehmer zwei Wohnungen hat, von denen er sich abwechselnd zur Arbeitsstätte begibt, c) Kosten für Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung aber nur dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG berücksichtigt werden können, wenn diese Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt und wenn sie nicht so weit von der Arbeitsstätte entfernt liegt, daß ein Arbeitnehmer es bei dem von ihm regelmäßig benutzten Beförderungsmittel arbeitstäglich auf die Dauer nicht auf sich nehmen würde, am selben Tag zur Arbeitsstätte hin und zurück zu fahren, um seiner Arbeit am Beschäftigungsort nachgehen zu können.«

Normenkette:

EStG (1975) § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Nr. 4, Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe: