BFH vom 20.12.1983
VII B 73/83
Normen:
FGO §§ 151 Abs. 1, 152, 153; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 494
BStBl II 1984, 205

BFH - 20.12.1983 (VII B 73/83) - DRsp Nr. 1997/15862

BFH, vom 20.12.1983 - Aktenzeichen VII B 73/83

DRsp Nr. 1997/15862

»Bei der Entscheidung über den Antrag des Gläubigers auf Verfügung der Vollstreckung gegen eine Finanzbehörde nach § 151 Abs. 1 FGO kann die Einwendung der Aufrechnung durch den Schuldner nicht berücksichtigt werden. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann die Aufrechnung in sinngemäßer Anwendung der § 151 Abs. 1 FGO, § 767 ZPO nur durch Klage geltend gemacht werden.«

Normenkette:

FGO §§ 151 Abs. 1, 152, 153; ZPO § 767 ;

I. In dem Rechtsstreit des Antragstellers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau gegen den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -FA-) wegen Erstattung von Einkommensteuer und Kirchensteuer entschied das Finanzgericht (FG), daß der Erstattungsbetrag auf 1.893,16 DM festgesetzt werde. Mit Schreiben vom ... erklärte das FA gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau die Aufrechnung mit rückständigen Steuern gegenüber dieser Erstattungsforderung.