BFH vom 21.01.1971
IV 93/65
Normen:
VwZG § 17 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 101, 204
BStBl II 1971, 286

BFH - 21.01.1971 (IV 93/65) - DRsp Nr. 1997/10433

BFH, vom 21.01.1971 - Aktenzeichen IV 93/65

DRsp Nr. 1997/10433

»Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der FGO verlängert sich der Dreitagezeitraum des § 17 Abs. 2 VwZG nicht deshalb, weil sein letzter Tag ein Sonntag ist.«

Normenkette:

VwZG § 17 Abs. 2, 4 ;

I. Gegen den Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen) ergingen in einem Sammelbescheid berichtigte Einkommensteuer-Bescheide für die Jahre 1957 bis 1959. Sie wurden ihm durch einfachen Brief zugestellt. Der Bescheid trägt den Vermerk "Zur Post am 29.8.1963".

Der Steuerpflichtige legte durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1963 Einspruch gegen den Bescheid ein, der am 2. Oktober 1963 beim Finanzamt (FA) einging.

Das FA sah den Einspruch als verspätet an; die nachgesuchte Nachsicht verweigerte es, und den Einspruch verwarf es als unzulässig.

Der Steuerpflichtige legte Berufung ein und trug zur Begründung vor, der 1. September 1963, der dritte Tag nach der Aufgabe des Bescheides zur Post, sei ein Sonntag gewesen, so daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß ihn der Bescheid erst am Montag, dem 2. September 1963, erreicht habe. Beweisen könne er das allerdings nicht. Er räume auch ein, daß der Zugang am Montag unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse unwahrscheinlich sei. Andererseits könne aber auch das FA nicht den Nachweis führen, den Bescheid tatsächlich am 29. August zur Post gebracht zu haben.