I. Die Revisionsbeklagten und Kläger (= Eheleute, im folgenden Kläger genannt) sind jeder für sich Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs. Durch notarielle Verträge vom 17. Januar 1966 verkauften sie aus ihrem jeweiligen Eigentum Grundstücke an die Gemeinde S. Die Kaufpreisforderung des Ehemannes betrug für die von ihm verkauften Grundstücke XDM, die Kaufpreisforderung der Ehefrau YDM. In den Verträgen war als Tag des Übergangs von Nutzungen und Lasten der 1. Januar 1966 bestimmt.
Der Revisionskläger und Beklagte (Finanzamt - FA -) rechnete die verkauften Grundstücksflächen zum 1. Januar 1966 der Gemeinde zu. Bei der Vermögensteuerveranlagung der zusammenveranlagten Kläger auf den 1. Januar 1966 setzte das FA die Kaufpreisforderungen von insgesamt X+YDM beim sonstigen Vermögen an.
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