I. Streitig ist, ob bei der Einkommensteuerveranlagung 1966 des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) Zahlungen in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, die der Kläger nach Bezugsfertigkeit eines eigengenutzten Einfamilienhauses zum Zweck der vorzeitigen Tilgung eines - zur Finanzierung eines einbehaltenen Damnums aufgenommenen - Zusatzdarlehens an den Darlehnsgeber entrichtet hat. Der Kläger und seine Ehefrau erwarben im September 1965 von der Firma B. ein Einfamilienhaus. Es wurde im Oktober 1965 bezugsfertig.
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