BFH vom 21.01.1975
VIII R 101/70
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 ; EinfHaus-VO § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 115, 209
BStBl II 1975, 503

BFH - 21.01.1975 (VIII R 101/70) - DRsp Nr. 1997/12472

BFH, vom 21.01.1975 - Aktenzeichen VIII R 101/70

DRsp Nr. 1997/12472

»Hat sich der Käufer eines Einfamilienhauses in Anrechnung auf den Kaufpreis verpflichtet, ein dem Verkäufer zur Finanzierung eines Damnums gewährtes Zusatzdarlehen zu tilgen und leistet er die Tilgungsbeträge nach dem für die Anwendbarkeit der Einfamilienhaus-Verordnung maßgeblichen Zeitpunkt, so sind diese insoweit in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, als sie auf den Zeitraum vor Anwendbarkeit der Einfamilienhaus-Verordnung entfallen.«

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 ; EinfHaus-VO § 2 Abs. 2;

Gründe:

I. Streitig ist, ob bei der Einkommensteuerveranlagung 1966 des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) Zahlungen in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, die der Kläger nach Bezugsfertigkeit eines eigengenutzten Einfamilienhauses zum Zweck der vorzeitigen Tilgung eines - zur Finanzierung eines einbehaltenen Damnums aufgenommenen - Zusatzdarlehens an den Darlehnsgeber entrichtet hat. Der Kläger und seine Ehefrau erwarben im September 1965 von der Firma B. ein Einfamilienhaus. Es wurde im Oktober 1965 bezugsfertig.