BFH vom 21.01.1976
I R 21/74
Normen:
KStG § 7a;
Fundstellen:
BFHE 118, 169
BStBl II 1976, 389

BFH - 21.01.1976 (I R 21/74) - DRsp Nr. 1997/12825

BFH, vom 21.01.1976 - Aktenzeichen I R 21/74

DRsp Nr. 1997/12825

»Zum Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung, wenn Organträger und Organgesellschaft verschiedenen Geschäftszweigen angehören.«

Normenkette:

KStG § 7a;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, die eine Glasfabrik betreibt, schloß am 5. Dezember 1969 mit dem Einzelunternehmen J.L., das den Handel mit Produkten eines anderen Geschäftszweig betreibt, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit Wirkung vom 1. Januar 1969 ab. Der Inhaber des Einzelunternehmens J.L. ist der alleinige Gesellschafter der Klägerin und nach den mit der Revision angefochtenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) deren Geschäftsführer.

Die Klägerin beantragte am 12. Dezember 1969, die Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer und Ergänzungsabgabe IV/1969 auf 0 DM herabzusetzen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte diesen Antrag ab. Die Oberfinanzdirektion (OFD) wies die Beschwerde der Klägerin als unbegründet zurück, weil es für die Annahme einer Organschaft zwischen der Klägerin und dem Einzelunternehmen J.L. an der wirtschaftlichen Eingliederung fehle.