BFH vom 21.01.1976
I R 234/73
Normen:
AO § 171 ; DBA-Schweiz (1931) Art. 6 Abs. 3; StAnpG § 6 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 553
BStBl II 1976, 513

BFH - 21.01.1976 (I R 234/73) - DRsp Nr. 1997/12902

BFH, vom 21.01.1976 - Aktenzeichen I R 234/73

DRsp Nr. 1997/12902

»1. Eine GmbH mit Sitz in der Schweiz ist nicht berechtigt, die Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer gemäß Art. 6 Abs. 3 DBA-Schweiz 1931 geltend zu machen, wenn sie lediglich als Rechtsträger für Beteiligungsbesitz eines in der Bundesrepublik ansässigen Steuerpflichtigen fungiert, für ihre Errichtung beachtliche Gründe fehlen und sie keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet (Rechtsmißbrauch gemäß § 6 StAnpG). 2. Rechtfertigen die Ermittlungsergebnisse der deutschen Steuerbehörden die Annahme, daß ein Fall des Rechtsmißbrauchs i.S. von 1. vorliegt, so sind im steuergerichtlichen Verfahren diese Tatsachen als festgestellt anzusehen, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft ihre Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts verweigert. 3. Eine der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz kann gegen ihre sich aus dem deutschen Steuerrecht ergebende Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung nicht einwenden, daß die zwischenstaatlichen Vereinbarungen (DBA-Schweiz 1931) ein solches Auskunftsrecht der Steuerbehörden nicht vorsähen.«

Normenkette:

AO § 171 ; DBA-Schweiz (1931) Art. 6 Abs. 3; StAnpG § 6 ;