BFH vom 21.01.1976
II R 143/74
Normen:
KraftStG (1972) § 2 Nr. 6 Satz 1 lit. a, Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 118, 371
BStBl II 1976, 476

BFH - 21.01.1976 (II R 143/74) - DRsp Nr. 1997/12879

BFH, vom 21.01.1976 - Aktenzeichen II R 143/74

DRsp Nr. 1997/12879

»Das Halten eines mit Melkmaschine, Saugschläuchen und Milchkannen ausgerüsteten VW-Transporters ist nicht gemäß § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a, Satz 2 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.«

Normenkette:

KraftStG (1972) § 2 Nr. 6 Satz 1 lit. a, Satz 2;

I. Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb. Um seine Milchkühe auf der Weide melken zu können, verwendete er einen VW-Transporter mit einer eingebauten Melkmaschine. Für das Halten dieses Fahrzeugs setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Kraftfahrzeugsteuer auf 64,50 DM bei vierteljährlicher Entrichtung fest. Der Kläger machte geltend, das Halten seines Fahrzeugs sei gemäß § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) von der Steuer befreit. Denn sein Fahrzeug sei ein Sonderfahrzeug i.S. der erwähnten Befreiungsvorschrift und von einem Sachverständigen des Technischen Überwachungsvereins als "Sonderfahrzeug für landwirtschaftliche Zwecke ... anerkannt und abgenommen worden".