I. Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb. Um seine Milchkühe auf der Weide melken zu können, verwendete er einen VW-Transporter mit einer eingebauten Melkmaschine. Für das Halten dieses Fahrzeugs setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Kraftfahrzeugsteuer auf 64,50 DM bei vierteljährlicher Entrichtung fest. Der Kläger machte geltend, das Halten seines Fahrzeugs sei gemäß §
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