BFH vom 21.01.1976
II R 30/71
Normen:
Niedersächsisches Gesetz über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaus von der Grunderwerbssteuer (i.d.F. vom 17. Februar 1966) § 1 Nr. 1, 5;
Fundstellen:
BFHE 118, 241
BStBl II 1976, 348

BFH - 21.01.1976 (II R 30/71) - DRsp Nr. 1997/12803

BFH, vom 21.01.1976 - Aktenzeichen II R 30/71

DRsp Nr. 1997/12803

»Die Steuerbefreiung gemäß § 1 Nr. 5 i.V.m. § 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaues von der Grunderwerbsteuer i.d.F. vom 17.02.1966 (GVBl 1966, 64) setzt voraus, daß die Grundsteuervergünstigung dem Ersterwerber wirklich gewährt wird; nicht erforderlich ist, daß die Grundsteuervergünstigung bereits vom Veräußerer in Anspruch genommen worden ist, daß also das Merkmal der Inanspruchnahme der Grundsteuervergünstigung bereits im Zeitpunkt des Erwerbs vorgelegen haben muß.«

Normenkette:

Niedersächsisches Gesetz über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaus von der Grunderwerbssteuer (i.d.F. vom 17. Februar 1966) § 1 Nr. 1, 5;

I.

Durch notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1969 erwarben der Kläger und seine ehefrau ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück je zur ideellen Hälfte. Der Kläger beantragte Befreiung von der Grunderwerbsteuer,da es sich um einen Ersterwerb eines im sozialen Wohnungsbau errichteten Gebäudes handele. Das Finanzamt (FA) -Beklagter- setzte die Grunderwerbsteuer mit der Begründung fest, daß im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs durch den Kläger und seine Ehefrau von den Veräußerern keine Grundsteuervergünstigung in Anspruch genommen worden sei. Der Einspruch blieb insoweit erfolglos.