I.
Durch notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1969 erwarben der Kläger und seine ehefrau ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück je zur ideellen Hälfte. Der Kläger beantragte Befreiung von der Grunderwerbsteuer,da es sich um einen Ersterwerb eines im sozialen Wohnungsbau errichteten Gebäudes handele. Das Finanzamt (FA) -Beklagter- setzte die Grunderwerbsteuer mit der Begründung fest, daß im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs durch den Kläger und seine Ehefrau von den Veräußerern keine Grundsteuervergünstigung in Anspruch genommen worden sei. Der Einspruch blieb insoweit erfolglos.
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