I.
Der Kläger war Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebs in Bracht (Nordrhein-Westfalen), seine Ehefrau die durch Erbvertrag eingesetzte künftige Erbin des Betriebs. Der Kläger kaufte am 27. Januar 1969 ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück von seinem Onkel und seiner Tante sowie den Anteil seines Onkels an einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück zum Preis von insgesamt 2.199,60 DM.
Wegen dieses Erwerbs setzte das Finanzamt (FA) gegen den Kläger 153,90 DM Grunderwerbsteuer fest. Die beantragte Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Siedlung (GrEStAgrG) vom 29. März 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1966 S. 140 -GVBl 1966, 140-, BStBl II 1966, 122) i.d.F. vom 21. Mai 1970 (GVBl 1970, 395, BStBl I 1970, 820) lehnte es mit der Begründung ab, daß der Kläger nicht Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs sei.
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