BFH vom 21.01.1977
III R 107/73
Normen:
AO § 226a; KO § 14, § 54, § 55 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 279
BStBl II 1977, 393

BFH - 21.01.1977 (III R 107/73) - DRsp Nr. 1997/13278

BFH, vom 21.01.1977 - Aktenzeichen III R 107/73

DRsp Nr. 1997/13278

»Wird ein Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung vom Konkursverwalter mit der Weiterführung des Geschäfts im Angestelltenverhältnis beauftragt und wird für seine Tätigkeit Lohnsteuer einbehalten und ergibt sich bei der späteren Einkommensteuerveranlagung wegen vortragungsfähiger Verluste ein Erstattungsanspruch des Gemeinschuldners, so kann das FA nicht mit Abgabeansprüchen gegen diese Erstattungsansprüche aufrechnen, weil dies eine unzulässige Rechtsausübung darstellen würde.«

Normenkette:

AO § 226a; KO § 14, § 54, § 55 ;

I. Streitig ist, ob die Vermögensabgabeforderung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) in voller Höhe von 15.179 DM bevorrechtigt zu befriedigen ist. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beigeladene war zu einem Vermögensabgabe-Vierteljahrsbetrag in Höhe von 1.517,90 DM veranlagt worden.