BFH vom 21.02.1973
I R 148/71
Fundstellen:
BFHE 109, 25
BStBl II 1973, 509

BFH - 21.02.1973 (I R 148/71) - DRsp Nr. 1997/11529

BFH, vom 21.02.1973 - Aktenzeichen I R 148/71

DRsp Nr. 1997/11529

»1. Zinsen für einen Kredit zum Erwerb steuerfreier Pfandbriefe stehen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit (steuerfreien) Zinsen aus den Pfandbriefen und mit einem (steuerpflichtigen) Gewinn aus der Veräußerung der Pfandbriefe. 2. Stehen Ausgaben in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen, so sind sie in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die steuerfreien und die steuerpflichtigen Einnahmen des Veranlagungszeitraums zueinander stehen. Der Betrag der Ausgaben, der dabei auf die steuerfreien Einnahmen entfällt, ist nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 25.10.1966 I 26/64 (BFHE 87, 243, BStBl III 1967, 92) abzugsfähig, soweit er die steuerfreien Einnahmen übersteigt.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte, eine GmbH, hielt im Streitjahr 1964 eine Schachtelbeteiligung an einer AG. Zum Erwerb dieser Beteiligung hatte sie einen Kredit in Höhe von 2,8 Millionen DM aufgenommen. Im Streitjahr erhöhte sie diesen Kredit und verwendete den Erhöhungsbetrag zum Erwerb steuerfreier Pfandbriefe. Die Erträge aus der Schachtelbeteiligung betrugen im Streitjahr 95.040 DM, die Zinsen aus den steuerfreien Pfandbriefen 3.587 DM. Die Klägerin hatte für den Kredit zum Erwerb der Schachtelbeteiligung und der Pfandbriefe im Streitjahr Zinsen in Höhe von 130.487 DM zu entrichten.