I. Der Kläger, ein Landwirt, war Eigentümer eines ursprünglich rund 17ha großen Hofes. Der Hof war wegen Zersplitterung schwer zu bewirtschaften und wegen unmittelbarer Stadtnähe beengt. Der Kläger hatte deshalb im August 1958 rd. 9,5ha und im Jahr 1960 4,750 qm verkauft, und zwar als Bauland. Im März 1959 erwarb er am anderen Ort einen rund 9,34ha großen Hof. Der alte Hof besteht nicht mehr; der Höfevermerk ist im Grundbuch gelöscht. Den Rest der alten Ländereien bewirtschaftete der Kläger von der neuen Hofstelle aus teils selbst, teils hatte er ihn verpachtet.
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