BFH vom 21.02.1973
II 72/64
Fundstellen:
BFHE 109, 278
BStBl II 1973, 613

BFH - 21.02.1973 (II 72/64) - DRsp Nr. 1997/11584

BFH, vom 21.02.1973 - Aktenzeichen II 72/64

DRsp Nr. 1997/11584

»1. Der Erwerb eines ganzen landwirtschaftlichen Betriebes (Hofes) unter Aufgabe des alten Hofes ist auch dann nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEAgrG von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz ausgenommen, wenn der Erwerber einen Teil seiner alten Restgrundflächen lediglich in den neu erworbenen Betrieb eingliedert. 2. Die Frage, ob der Erwerb eines geschlossenen Hofes unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEAgrG fällt, ist durch die FÄ in eigener Zuständigkeit zu prüfen.«

I. Der Kläger, ein Landwirt, war Eigentümer eines ursprünglich rund 17ha großen Hofes. Der Hof war wegen Zersplitterung schwer zu bewirtschaften und wegen unmittelbarer Stadtnähe beengt. Der Kläger hatte deshalb im August 1958 rd. 9,5ha und im Jahr 1960 4,750 qm verkauft, und zwar als Bauland. Im März 1959 erwarb er am anderen Ort einen rund 9,34ha großen Hof. Der alte Hof besteht nicht mehr; der Höfevermerk ist im Grundbuch gelöscht. Den Rest der alten Ländereien bewirtschaftete der Kläger von der neuen Hofstelle aus teils selbst, teils hatte er ihn verpachtet.