BFH vom 21.02.1973
IV R 168/69
Fundstellen:
BFHE 108, 233
BStBl II 1973, 361

BFH - 21.02.1973 (IV R 168/69) - DRsp Nr. 1997/11440

BFH, vom 21.02.1973 - Aktenzeichen IV R 168/69

DRsp Nr. 1997/11440

»1. Erklärten die Miteigentümer dreier Schleppkähne jahrelang die zunächst einzel ermittelten Erträge der Kähne zusammengefaßt als einheitlichen Gewinn, der dann vom FA einheitlich festgestellt wurde, und liegen auch weitere Anzeichen für den gemeinsamen Betrieb eines einheitlichen Unternehmens vor, so können sie sich bei Veräußerung eines Schiffes nicht darauf berufen, sie hätten drei Einzelunternehmen betrieben, bei der Veräußerung des einen Schiffes handele es sich also um eine (tarifbegünstigte) Betriebsveräußerung. 2. Auch eine Teilbetriebsveräußerung liegt in einem solchen Falle nicht vor.«

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Verkauf eines Schiffes als steuerbegünstigte Betriebsveräußerung oder Teilbetriebsveräußerung zu behandeln ist. Die drei Klägerinnen und Revisionsklägerinnen zu 2-4 (im folgenden Klägerinnen) betrieben im Streitjahr mehrere Schleppkähne, die sie geerbt hatten. An diesen Schiffen waren sie, wie folgt, als Eigentümer beteiligt:

Kahn X Kahn Y Kahn Z

Klägerin zu 2) 50 v.H. 50 v.H. 50 v.H.

Klägerin zu 3) 25 v.H. - 25 v.H.

Klägerin zu 4) 25 v.H. 50 v.H. 25 v.H. .