BFH vom 21.02.1973
IV R 58/72
Fundstellen:
BFHE 108, 237
BStBl II 1973, 317

BFH - 21.02.1973 (IV R 58/72) - DRsp Nr. 1997/11428

BFH, vom 21.02.1973 - Aktenzeichen IV R 58/72

DRsp Nr. 1997/11428

»Setzen sich der Erbe und der Pflichtteilsberechtigte in angemessener Zeit nach dem Erbfall in der Weise auseinander, daß sie den Nachlaß real teilen, wie wenn sie Miterben je zur Hälfte geworden wären, so ist für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung davon auszugehen, daß die dem Pflichtteilsberechtigten im Rahmen der Realteilung aus dem Nachlaß zugeteilten Gegenstände auf ihn unmittelbar vom Erblasser übergegangen sind. Beim Erben tritt demnach keine Gewinnrealisierung ein.«

I. Streitig ist, ob die Übertragung von Teilen eines nachgelassenen forstwirtschaftlichen Betriebs vom Erben auf den Pflichtteilsberechtigten zur Gewinnrealisierung beim Erben führt.

1. Am 1. April 1962 verstarb die Gutsbesitzerin K. . Sie hinterließ neben Privatvermögen einen großen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. In ihrem Testament vom 15. Dezember 1961 hatte die Verstorbene den mit ihr nicht verwandten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zu ihrem Alleinerben eingesetzt. Auf Antrag des Klägers stellte das Amtsgericht am 23. Mai 1962 einen Erbschein aus, in dem bezeugt wird, daß der Kläger Alleinerbe der verstorbenen K. sei.