I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die sich in den Streitjahren 1955 bis 1960 im wesentlichen mit der Verwaltung ihres eigenen Vermögens befaßte. Sie gab im Jahre 1949 ihrem Mehrheitsgesellschafter L, der in den Streitjahren - ohne Geschäftsführer zu sein - die Geschäfte der Klägerin erledigte, eine Pensionszusage. Das Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 3. Mai 1949 lautet hierzu wie folgt:
" ... In Anbetracht der Mühewaltung und der Verdienste für die Fa. ... wir als Ausdruck des Dankes und als Entgelt hierfür einstimmig beschlossen:
Herr L erhält im Falle der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Angestelltenversicherungsgesetzes, spätestens ab Erreichung des 60. Lebensjahres, eine lebenslängliche unentziehbare Pension in Höhe von 70 v.H. des höchsten Spitzenarbeitslohnes eines gelernten Facharbeiters in der höchsten Ortsgruppe ... ".
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