I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb eine Fuhrunternehmen und eine Fahrschule, außerdem bis 1959 eine Autovermietung. Er ermittelte den Gewinn durch Einnahmen-Überschußrechnung (§ 4 Abs. 3). Außerdem bezog er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem Mietwohngrundstück. Er wurde die für die Jahre 1957 bis 1962 mit den erklärten Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte Finanzamt - FA -) vertrat nach einer Betriebsprüfung die Auffassung, daß der Kläger mit den Einkünften seinen Geldbedarf nicht habe bestreiten können, und daß daher entsprechende Hinzuschätzungen angebracht seien. Der Fehlbedarf wurde den Gewinnen und Umsätzen hinzugeschätzt, wobei der Fehlbedarf 1957 bis 1959 zu je 11.600 DM auf die drei Jahre verteilt wurde. Es ergingen entsprechende Berichtigungsbescheide.
Der Einspruch blieb im wesentlichen erfolglos.
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