BFH vom 21.02.1974
IV B 28/73
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 51
BStBl II 1974, 404

BFH - 21.02.1974 (IV B 28/73) - DRsp Nr. 1997/11961

BFH, vom 21.02.1974 - Aktenzeichen IV B 28/73

DRsp Nr. 1997/11961

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß nach § 15 Nr. 2 EStG auch bei einer OHG oder KG die Gewinne nur denjenigen Gesellschaftern als eigene Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind, die Mitunternehmer des Gewerbebetriebs der OHG oder KG sind.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1964 bis 1968 insoweit auszusetzen ist, als darin die Gewinne zweier in der Rechtsform von Kommanditgesellschaften betriebenen gewerblichen Unternehmen in vollem Umfange dem Antragsteller zugerechnet sind.

Die Antragsteller sind Eheleute, die für die Streitjahre 1964 bis 1968 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.