I. Streitig ist, ob die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1964 bis 1968 insoweit auszusetzen ist, als darin die Gewinne zweier in der Rechtsform von Kommanditgesellschaften betriebenen gewerblichen Unternehmen in vollem Umfange dem Antragsteller zugerechnet sind.
Die Antragsteller sind Eheleute, die für die Streitjahre 1964 bis 1968 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
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