BFH vom 21.02.1974
IV R 40/72
Normen:
EStG § 34b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 44
BStBl II 1974, 564

BFH - 21.02.1974 (IV R 40/72) - DRsp Nr. 1997/12068

BFH, vom 21.02.1974 - Aktenzeichen IV R 40/72

DRsp Nr. 1997/12068

»1. Für die Frage des Überwiegens der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Berufstätigkeit i.S. des § 34 Abs. 4 Nr. 1 EStG rechnen die Nebeneinkünfte aus selbständiger wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit zu den übrigen Einkünften (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1968 IV R 191/67 , BFHE 92, 286, BStBl II 1968, 526). Dies gilt auch dann, wenn für einen Teil dieser Nebeneinkünfte die Steuervergünstigung des § 4 Nr. 3 ErfVO eingreift. 2. Wird neben der Steuervergünstigung der Erfinderverordnung auch die für Arbeitnehmererfindungen in einem Veranlagungszeitraum in Anspruch genommen, der Antrag auf Einbeziehung der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen in die Einkommensteuerveranlagung aber nicht gestellt, so bleiben bei der Berechnung der anteiligen Einkommensteuer, die nach § 4 Nr. 3 ErfVO nur zur Hälfte erhoben wird, die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen beim Gesamtbetrag der Einkünfte und die darauf einbehaltene Lohnsteuer bei der Steuer, die für das gesamte Einkommen nach der Einkommensteuer-Tabelle festzusetzen wäre, außer Ansatz.«

Normenkette:

EStG § 34b Abs. 2 ;