I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb 1962 von der Gemeinde W. ein unbebautes Grundstück für 18.507,90 DM, das er vertragsgemäß zur Errichtung eines Betriebes zum Straßenbau und Tiefbau innerhalb von zwei Jahren verwenden sollte. Der Vertrag sah ein Rückkaufsrecht der Gemeinde für den Fall der Nichterfüllung oder Zuwiderhandlung vor.
Der Kläger errichtete 1964 und 1965 auf dem als Lagerplatz genutzten Grundstück lediglich eine Lagerhalle. Die Gemeinde war der Ansicht, daß der Kläger den Vertrag nicht erfüllt habe, und trat 1967 vom Vertrag zurück. Als der Kläger die Rückauflassung verweigerte, erhob die Gemeinde Klage vor dem Landgericht.
Das Verfahren endete mit einem außergerichtlichen Vergleich, in dem sich der Kläger bereit erklärte, das Grundstück an die Eheleute J. zu verkaufen. In Erfüllung dieser Verpflichtung veräußerte der Kläger durch Vertrag vom 9. Mai 1968 das Grundstück an die Eheleute J. für 80.000 DM.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|