BFH vom 21.02.1978
VIII R 5/74
Normen:
EStG § 5 § 6 ; EStR Abschn. 35;
Fundstellen:
BFHE 125, 39
BStBl II 1978, 428

BFH - 21.02.1978 (VIII R 5/74) - DRsp Nr. 1997/13777

BFH, vom 21.02.1978 - Aktenzeichen VIII R 5/74

DRsp Nr. 1997/13777

»Für die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung genügt es, wenn der Betroffene kraft öffentlichen Zwanges gehalten ist, seine privatrechtliche Entschließungsfreiheit aufzugeben. Das trifft indessen bei der Geltendmachung eines vereinbarten Wiederkaufsrechtes durch eine Behörde nicht zu.«

Normenkette:

EStG § 5 § 6 ; EStR Abschn. 35;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb 1962 von der Gemeinde W. ein unbebautes Grundstück für 18.507,90 DM, das er vertragsgemäß zur Errichtung eines Betriebes zum Straßenbau und Tiefbau innerhalb von zwei Jahren verwenden sollte. Der Vertrag sah ein Rückkaufsrecht der Gemeinde für den Fall der Nichterfüllung oder Zuwiderhandlung vor.

Der Kläger errichtete 1964 und 1965 auf dem als Lagerplatz genutzten Grundstück lediglich eine Lagerhalle. Die Gemeinde war der Ansicht, daß der Kläger den Vertrag nicht erfüllt habe, und trat 1967 vom Vertrag zurück. Als der Kläger die Rückauflassung verweigerte, erhob die Gemeinde Klage vor dem Landgericht.

Das Verfahren endete mit einem außergerichtlichen Vergleich, in dem sich der Kläger bereit erklärte, das Grundstück an die Eheleute J. zu verkaufen. In Erfüllung dieser Verpflichtung veräußerte der Kläger durch Vertrag vom 9. Mai 1968 das Grundstück an die Eheleute J. für 80.000 DM.