BFH vom 21.02.1980
I R 95/76
Fundstellen:
BFHE 130, 403
BStBl II 1980, 465

BFH - 21.02.1980 (I R 95/76) - DRsp Nr. 1997/14535

BFH, vom 21.02.1980 - Aktenzeichen I R 95/76

DRsp Nr. 1997/14535

»Mehrere Personengesellschaften können nicht zu einem einheitlichen gewerbesteuerrechtlichen Steuersubjekt zusammengefaßt werden. Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung zur sogenannten Unternehmenseinheit im Gewerbesteuerrecht nicht mehr fest.«

Gründe:

Streitig ist, ob zwischen mehreren Kommanditgesellschaften gewerbesteuerrechtlich eine Unternehmenseinheit anzuerkennen ist. Im Streitjahr 1972 bestanden die A-KG (Revisionsklägerin und Klägerin zu 1), die B-GmbH & Co. KG (Revisionsklägerin und Klägerin zu 2) sowie die C-GmbH & Co. KG (Revisionsklägerin und Klägerin zu 3). Persönlich haftende Gesellschafterin aller Kommanditgesellschaften war die D-GmbH. In der Zeit vom 1. Oktober 1971 bis 30. September 1972 war alleiniger Kommanditist die E-KG. Am 1. Oktober 1972 wurde in alle sog. Produktivgesellschaften als zweiter Kommanditist die F-GmbH aufgenommen. Die Gesellschafter waren an allen drei Gesellschaften in gleichem Umfang beteiligt. Die Geschäftsführung sämtlicher Gesellschaften oblag der D-GmbH.