Streitig ist, ob zwischen mehreren Kommanditgesellschaften gewerbesteuerrechtlich eine Unternehmenseinheit anzuerkennen ist. Im Streitjahr 1972 bestanden die A-KG (Revisionsklägerin und Klägerin zu 1), die B-GmbH & Co. KG (Revisionsklägerin und Klägerin zu 2) sowie die C-GmbH & Co. KG (Revisionsklägerin und Klägerin zu 3). Persönlich haftende Gesellschafterin aller Kommanditgesellschaften war die D-GmbH. In der Zeit vom 1. Oktober 1971 bis 30. September 1972 war alleiniger Kommanditist die E-KG. Am 1. Oktober 1972 wurde in alle sog. Produktivgesellschaften als zweiter Kommanditist die F-GmbH aufgenommen. Die Gesellschafter waren an allen drei Gesellschaften in gleichem Umfang beteiligt. Die Geschäftsführung sämtlicher Gesellschaften oblag der D-GmbH.
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