BFH vom 21.03.1973
II R 150/66
Fundstellen:
BFHE 109, 384
BStBl II 1973, 691

BFH - 21.03.1973 (II R 150/66) - DRsp Nr. 1997/11632

BFH, vom 21.03.1973 - Aktenzeichen II R 150/66

DRsp Nr. 1997/11632

»Veräußert ein als gemeinnützig anerkanntes Wohnungsunternehmen ein Grundstück weiter, ohne innerhalb von fünf Jahren seit dem Erwerb darauf Kleinwohnungen errichtet zu haben, so unterliegt der ursprüngliche Erwerb durch das Wohnungsunternehmen wegen Aufgabe des begünstigten Zweckes auch dann der Grunderwerbsteuer, wenn das Grundstück an ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen weiterveräußert worden ist.«

I. Die Klägerin, eine gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft, erwarb im Mai 1962 Grundstücke mit der erklärten Absicht, darauf innerhalb von fünf Jahren Kleinwohnungen zu errichten. Das Finanzamt - FA - (Beklagter) stellte die Klägerin vorerst - wie beantragt - gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a von der Grunderwerbsteuer frei.

Im April 1963 veräußerte die Klägerin die Grundstücke an eine als gemeinnützig anerkannte Siedlungs-GmbH (GmbH, Zweiterwerberin) weiter. Die GmbH versicherte, der Grundstückserwerb diene "mit zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes"; sie trete in die Verpflichtung der Klägerin zur Bebauung der Grundstücke ein.