I. Die Klägerin, eine gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft, erwarb im Mai 1962 Grundstücke mit der erklärten Absicht, darauf innerhalb von fünf Jahren Kleinwohnungen zu errichten. Das Finanzamt - FA - (Beklagter) stellte die Klägerin vorerst - wie beantragt - gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a von der Grunderwerbsteuer frei.
Im April 1963 veräußerte die Klägerin die Grundstücke an eine als gemeinnützig anerkannte Siedlungs-GmbH (GmbH, Zweiterwerberin) weiter. Die GmbH versicherte, der Grundstückserwerb diene "mit zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes"; sie trete in die Verpflichtung der Klägerin zur Bebauung der Grundstücke ein.
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