I. Für die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), deren Erwerbsminderung wegen Fehlens des linken Unterarms 50 % beträgt, ist ein Personenkraftfahrzeug zugelassen. Ihren Antrag auf Erlaß der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 KraftStG 1961 vom 5. Februar 1965, in dem sie auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 28. Juni 1963 VI 11/62 Verk. (Entscheidungen der Finanzgerichte 1963 S. 574 - EFG 1963, 574 -) Bezug nahm, lehnte das Finanzamt (FA) mit Hinweis auf den Erlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. April 1956 - S 6100 - 4148/V C 2 (abgedruckt in "Der Betriebs-Berater" 1956 S. 523 - BB 1956, 523 -) mit der Begründung ab, daß die oben genannte Vorschrift eine erhebliche Gehbehinderung voraussetze, die im Falle der Klägerin nicht gegeben sei.