BFH vom 21.03.1978
III R 32/76
Normen:
BewG (1965) § 95, § 97 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 286
BStBl II 1978, 518

BFH - 21.03.1978 (III R 32/76) - DRsp Nr. 1997/13823

BFH, vom 21.03.1978 - Aktenzeichen III R 32/76

DRsp Nr. 1997/13823

»Ob Aktien im Alleineigentum von Gesellschaftern einer Personengesellschaft zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft gehören, ist für die Einheitsbewertung nicht unter Anwendung der sog. Bilanzbündeltheorie zu entscheiden.«

Normenkette:

BewG (1965) § 95, § 97 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter am 1. Januar 1967 eine GmbH mit einer Beteiligung von 50.000 DM war. Gesellschafter der GmbH waren A. und B. im Verhältnis von 51:49vH des Stammkapitals; sie waren zugleich in demselben Beteiligungsverhältnis Kommanditisten der Klägerin.

Der Zweck der Klägerin ist der Großhandel und Einzelhandel. Die Klägerin ist nach dem Gesellschaftsvertrag berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, solche zu gründen oder zu erwerben.