BFH vom 21.03.1978
VIII R 60/73
Normen:
AO § 122, § 159 ; BGB § 398, § 404, § 406 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 326
BStBl II 1978, 606

BFH - 21.03.1978 (VIII R 60/73) - DRsp Nr. 1997/13867

BFH, vom 21.03.1978 - Aktenzeichen VIII R 60/73

DRsp Nr. 1997/13867

»Die Abtretung eines Erstattungsanspruchs ist nur wirksam, wenn die nach § 159 Satz 1 AO erforderliche Anzeige zweifelsfrei das Vorliegen eines Abtretungsvertrages erkennen läßt. Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn eine Personengesellschaft im eigenen und (oder) im Namen ihres Gesellschafters beantragt, Steuerschulden der Gesellschaft mit Erstattungsansprüchen des Gesellschafters zu verrechnen. Durch die Annahme eines solchen Antrags kann jedoch ein Verrechnungsvertrag zwischen dem Gesellschafter und dem FA zustande kommen, den ein späterer Gläubiger der Erstattungsansprüche gegen sich gelten lassen muß.«

Normenkette:

AO § 122, § 159 ; BGB § 398, § 404, § 406 ;

I. Der Beigeladene H. war Komplementär der Firma A.H. & Söhne (KG). Die KG war Ende 1970 in Zahlungsschwierigkeiten und richtete am 15. Dezember 1970 folgendes Schreiben an den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -), das von dem Gesamtprokuristen J. unterzeichnet war:

"Betr: Steuer-Nr K - X Y - Z

Sehr geehrte Herren]