BFH vom 21.03.1985
IV R 249/83
Normen:
EStG § 14a Abs. 4 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 614

BFH - 21.03.1985 (IV R 249/83) - DRsp Nr. 1997/16267

BFH, vom 21.03.1985 - Aktenzeichen IV R 249/83

DRsp Nr. 1997/16267

»1. Eine Übereignung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Sinne des § 14a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b EStG (erste Alternative) setzt lediglich einen sachlichen Zusammenhang zur Hofübergabe (oder Hoferbfolge) voraus. Ein zeitlicher Zusammenhang zu einer Hofübergabe unter Lebenden ist nicht erforderlich. 2. Der sachliche Zusammenhang zur Hofübergabe (oder Hoferbfolge) ist schon deshalb erforderlich, weil Übereignungen an den künftigen Hoferben von der Vergünstigung ausgeschlossen sind.«

Normenkette:

EStG § 14a Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie unterhalten gemeinsam einen Acker- und Weinbaubetrieb. Ihr Hof ist nicht in die Höferolle eingetragen.