I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber einer Gärtnerei in A-Stadt, die die Anzucht von Topf- und Schnittblumen und den Blumenverkauf in Ladengeschäften betreibt; er erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Bis zum 24. Mai 1969 war die Mutter des Klägers zu 1/3 an dem Betrieb beteiligt; bis dahin wurde der Betrieb in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) geführt. Seit 25. Mai 1969 ist der Kläger Alleininhaber des Betriebs. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Den Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Vermögensvergleich.
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