BFH vom 21.03.1985
IV R 251/82
Fundstellen:
BStBl II 1985, 401

BFH - 21.03.1985 (IV R 251/82) - DRsp Nr. 1997/16194

BFH, vom 21.03.1985 - Aktenzeichen IV R 251/82

DRsp Nr. 1997/16194

»Der Nutzungswert eines neben dem Betrieb errichteten Einfamilienhauses des Inhabers einer Blumengärtnerei in Stadtlage mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von weniger als 1ha gehört in der Regel nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber einer Gärtnerei in A-Stadt, die die Anzucht von Topf- und Schnittblumen und den Blumenverkauf in Ladengeschäften betreibt; er erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Bis zum 24. Mai 1969 war die Mutter des Klägers zu 1/3 an dem Betrieb beteiligt; bis dahin wurde der Betrieb in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) geführt. Seit 25. Mai 1969 ist der Kläger Alleininhaber des Betriebs. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Den Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Vermögensvergleich.