BFH vom 21.03.1985
IV R 25/82
Fundstellen:
BStBl II 1985, 399

BFH - 21.03.1985 (IV R 25/82) - DRsp Nr. 1997/16193

BFH, vom 21.03.1985 - Aktenzeichen IV R 25/82

DRsp Nr. 1997/16193

»Sind die im Betrieb eines Gestüts durch die Art der Bewirtschaftung in den ersten acht Jahren entstandenen Verluste so hoch, daß der Steuerpflichtige davon ausgehen mußte und auch davon ausgegangen ist, daß diese Verluste im Laufe der Gesamtentwicklung des Betriebs durch spätere Gewinne einschließlich möglicher Veräußerungsgewinne auch nicht annähernd ausgeglichen werden können, so sind die Verluste nichtsteuerbare Einkünfte aus Liebhaberei (Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).«

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren Kaufmann. Er betreibt auf einem gepachteten Gut ein Gestüt.

Auf dem Gutshof nahm der Kläger erhebliche Neubauten, Neuanlagen und Umbauten sowie Restaurierungsarbeiten vor. Eingerichtet wurde ein umfangreiches Gestüt mit allen erforderlichen Anlagen.

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung der Verluste aus dem Gestüt.