BFH vom 21.03.1985
IV S 21/84
Fundstellen:
BStBl II 1985, 551

BFH - 21.03.1985 (IV S 21/84) - DRsp Nr. 1997/16252

BFH, vom 21.03.1985 - Aktenzeichen IV S 21/84

DRsp Nr. 1997/16252

»Eine Beeinträchtigung der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung gewährt nur dann einen Revisionsgrund, wenn die Beeinträchtigung auf den Willen des Gerichts zurückzuführen ist.«

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, bei der mündlichen Verhandlung vor dem FG seien die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden. Die Verhandlung habe im Sitzungssaal im III. Obergeschoß eines Gebäudes stattgefunden. Zum Sitzungssaal und den Nebenräumen gelange man über einen Gang, der vom Treppenhaus abgehe. Die Zugangstür zu diesem Gang sei durch einen untergelegten Holzkeil geöffnet gewesen. Da es auf dem Gang zugig gewesen sei, habe ihr Prozeßbevollmächtigter vor Beginn der Verhandlung den Holzkeil entfernt; die Zugangstür sei danach nur mit einem Schlüssel zu öffnen gewesen. So sei es auch während und nach der Verhandlung gewesen.

Die Klägerin hat beim Revisionsgericht beantragt, die Vollziehung der Prüfungsanordnung auszusetzen; das FA habe einen solchen Antrag abgelehnt.

Dem Antrag der Klägerin kann nicht entsprochen werden.