BFH vom 21.04.1970
II 206/65
Fundstellen:
BFHE 99, 498
BStBl II 1970, 689

BFH - 21.04.1970 (II 206/65) - DRsp Nr. 1997/10187

BFH, vom 21.04.1970 - Aktenzeichen II 206/65

DRsp Nr. 1997/10187

»Ergebnisabführungsverträge im Rahmen eines Organverhältnisses verpflichten nicht zur Abführung des Abwicklungsgewinns. Der Senat tritt der Entscheidung I 262/63 vom 18.10.1967 (BFH 90, 370, BStBl II 1968, 105) für die Gesellschaftsteuer bei.«

I. Zwischen der Klägerin und der X-GmbH bestand seit 1952 ein Organvertrag und ein Gewinnausschlußvertrag, nach dem die X-GmbH ausschließlich zum Vorteil der Klägerin tätig sein sollte; ihre Gewinne sollten an die Klägerin abgeführt, ihre Verluste von der Klägerin getragen werden. Die Geschäftsanteile der Klägerin und der X-GmbH wurden von denselben Gesellschaftern (natürliche Personen) gehalten. Die X-GmbH ging am 1. Juni 1954 in Liquidation. Die bis dahin entstandenen Verluste sind nach den Ausführungen des Finanzgerichts (FG) von der Klägerin übernommen und - soweit ersichtlich - rechtskräftig zur Gesellschaftsteuer herangezogen worden.