I. Zwischen der Klägerin und der X-GmbH bestand seit 1952 ein Organvertrag und ein Gewinnausschlußvertrag, nach dem die X-GmbH ausschließlich zum Vorteil der Klägerin tätig sein sollte; ihre Gewinne sollten an die Klägerin abgeführt, ihre Verluste von der Klägerin getragen werden. Die Geschäftsanteile der Klägerin und der X-GmbH wurden von denselben Gesellschaftern (natürliche Personen) gehalten. Die X-GmbH ging am 1. Juni 1954 in Liquidation. Die bis dahin entstandenen Verluste sind nach den Ausführungen des Finanzgerichts (FG) von der Klägerin übernommen und - soweit ersichtlich - rechtskräftig zur Gesellschaftsteuer herangezogen worden.
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