BFH vom 21.04.1977
IV R 162/75
Normen:
AO § 131 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 141
BStBl II 1977, 512

BFH - 21.04.1977 (IV R 162/75) - DRsp Nr. 1997/13340

BFH, vom 21.04.1977 - Aktenzeichen IV R 162/75

DRsp Nr. 1997/13340

»1. Die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes über die Erhebung von Lohnsummensteuer verstoßen nicht gegen das Grundgesetz; dies gilt auch für den Fall, daß ein mit Lohnsummensteuer belastetes Unternehmen keine Erträge, sondern Verluste erzielt. 2. In Härtefällen kann unter gewissen Voraussetzungen eine verfassungsmäßige Pflicht bestehen, die Lohnsummensteuer nach AO § 131 Abs. 1 zu erlassen.«

Normenkette:

AO § 131 ;

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Druck- und Verlagsgeschäft. Sie beschäftigt über hundert Arbeitnehmer. Die Gemeinde, in der die Klägerin ihren Sitz hat, erhebt Lohnsummensteuer.

Die Klägerin beantragte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) für die Streitjahre 1971 und 1972, daß der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme auf jeweils 0 DM festgesetzt werde. Das FA folgte diesen Anträgen nicht. Es setzte vielmehr mit Bescheiden vom 6. März 1972 und 9. Mai 1973 Gewerbesteuermeßbeträge nach der Lohnsumme in Höhe von 4.746,56 DM für 1971 und in Höhe von 4.822,96 DM für 1972 fest.