BFH vom 21.04.1988
IV R 80/86
Normen:
EStG § 6a § 15 Abs. 1 § 19 § 24 Nr. 2 ; GmbHG § 1 ; HGB §§ 161 ff. § 172a § 249 ;
Fundstellen:
BStBl II 1988, 883

BFH - 21.04.1988 (IV R 80/86) - DRsp Nr. 1997/16330

BFH, vom 21.04.1988 - Aktenzeichen IV R 80/86

DRsp Nr. 1997/16330

»Bei einer steuerrechtlich anzuerkennenden Pensionszusage einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG gegenüber dem Ehegatten des alleinigen Kommanditisten der KG und alleinigen Gesellschafters der Komplementär-GmbH steht die Gesellschafterstellung des letzteren der Einbeziehung der Anwartschaft auf Witwen(Witwer)versorgung in die Bildung der Rückstellung für die Pensionsverbindlichkeit nicht entgegen.«

Normenkette:

EStG § 6a § 15 Abs. 1 § 19 § 24 Nr. 2 ; GmbHG § 1 ; HGB §§ 161 ff. § 172a § 249 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG (KG). Alleinige Komplementärin ist eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin Frau B ist. Frau B ist auch alleinige Kommanditistin der KG. Zwischen der KG und dem Ehemann von Frau B besteht ein Arbeitsverhältnis. Eine im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erteilte Pensionszusage schließt auch die Witwenversorgung ein. Die KG bildete aufgrund der Pensionszusage gewinnmindernde Rückstellungen und berücksichtigte dabei auch die zugesagte Witwenversorgung.