I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG (KG). Alleinige Komplementärin ist eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin Frau B ist. Frau B ist auch alleinige Kommanditistin der KG. Zwischen der KG und dem Ehemann von Frau B besteht ein Arbeitsverhältnis. Eine im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erteilte Pensionszusage schließt auch die Witwenversorgung ein. Die KG bildete aufgrund der Pensionszusage gewinnmindernde Rückstellungen und berücksichtigte dabei auch die zugesagte Witwenversorgung.
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