BFH vom 21.05.1971
III B 48/70
Normen:
FGO § 139 ;
Fundstellen:
BFHE 102, 454
BStBl II 1971, 714

BFH - 21.05.1971 (III B 48/70) - DRsp Nr. 1997/10647

BFH, vom 21.05.1971 - Aktenzeichen III B 48/70

DRsp Nr. 1997/10647

»1. Hat der Einspruch des Abgabepflichtigen gegen den Abgabenbescheid des Finanzamts zu einer Herabsetzung des Abgabenbetrages geführt und ist der Streit um die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung durch Anfechtungsklage des Abgabepflichtigen vor dem Finanzgericht fortgeführt worden, so kann der Antrag des Abgabepflichtigen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß, soweit der Einspruch Erfolg gehabt habe, sich ein Klageverfahren nicht mehr habe anschließen können. 2. Ein Einspruch, dem das Finanzamt in einem vorangegangenen Verfahren stattgegeben hatte, ist kein Vorverfahren im Sinne des § 139 Abs. 3 FGO, wenn ein zweiter in die Klage einmündender Einspruch das gleiche materielle Ziel hatte.«

Normenkette:

FGO § 139 ;

Durch einen nach § 222 Abs. 1 Nr. 3 AO berichtigten Bescheid waren die Erben zur Vermögensabgabe herangezogen worden.