BFH vom 21.05.1976
III R 10/74
Fundstellen:
BFHE 119, 177
BStBl II 1976, 177

BFH - 21.05.1976 (III R 10/74) - DRsp Nr. 1997/12713

BFH, vom 21.05.1976 - Aktenzeichen III R 10/74

DRsp Nr. 1997/12713

»Wertpapiere eines Privatbankiers können als private Kapitalanlage nur dann seinem Privatvermögen zugerechnet werden, wenn sie sich eindeutig durch objektive Umstände von seinem Betriebsvermögen abheben.«

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Erbin des im Jahre ... im Alter von ... Jahren verstorbenen Bankiers A. (Steuerpflichtiger). Dieser war Inhaber einer Privatbank. Streitig ist, ob An- und Verkäufe, die der Steuerpflichtige in Versicherungsaktien in den Jahren 1958 bis 1963 getätigt hat im Gegensatz zu seinen sonstigen Aktiengeschäften nicht zu seinem Betriebsvermögen, gehören. Die im Jahre 1958 erworbenen Aktien hatte noch die Firma selbst gekauft; sie waren am 31. Dezember 1958 vom Steuerpflichtigen in sein Privatvermögen übernommen worden. Die An- und Verkäufe in den übrigen Jahren hatte der Steuerpflichtige dagegen selbst vorgenommen. Er bediente sich dabei seiner Bank als Kommissionärin, wobei die Geschäfte in der gleichen Weise abgewickelt wurden wie mit Fremden. Die finanzielle Abrechnung erfolgte jeweils über das Kapitalkonto des Steuerpflichtigen. Für die einzelnen Geschäfte wurde ihm auch Börsenumsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die Aktien wurden in den Büchern der Bank als Privatvermögen des Steuerpflichtigen behandelt.