I. Streitig ist, ob eine landwirtschaftlich genutzte Fläche dem Grundvermögen zuzurechnen ist.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin von Grundbesitz in M.
Die Fläche liegt im Bereich des 1968 bestandskräftig gewordenen Bebauungsplans der Stadt M. Sie wurde zum maßgeblichen Stichtag (1. Januar 1974) und in den folgenden Jahren weiterhin landwirtschaftlich genutzt. Mit Nachfeststellungsbescheid auf den 1. Januar 1974 hat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) diesen Grundbesitz als eine wirtschaftliche Einheit -unbebautes Grundstück- dem Grundvermögen zugerechnet und hierfür einen Einheitswert festgestellt. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos.
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