BFH vom 21.06.1972
II B 44/71
Fundstellen:
BFHE 112, 74
BStBl II 1972, 74

BFH - 21.06.1972 (II B 44/71) - DRsp Nr. 1997/10759

BFH, vom 21.06.1972 - Aktenzeichen II B 44/71

DRsp Nr. 1997/10759

»1. Die beim Eintritt einer Kapitalgesellschaft als Komplementärin in eine bereits vorhandene Kommanditgesellschaft entstandene Gesellschaftsteuer (BFHE 98, 369; 100, 472) war aus dem Wert der Kommanditanteile zu errechnen (BFHE 103, 447). 2. Spätestens dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegenüber muß das Finanzamt vortragen, auf welchen Tatsachen die Höhe der von ihm festgesetzten Steuer beruht, und diese Tatsachen - sofern sie andernfalls ernstlich zweifelhaft wären - glaubhaft machen. Sind diese Tatsachen im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nicht aufklärbar, genügt es zur Begründung ernstlicher Zweifel und damit zur Aussetzung der Vollziehung, daß die bisher bekannten Tatsachen die vom Steuerpflichtigen behauptete Rechtsfolge als ernstlich möglich erscheinen lassen (BFHE 92, 326).«

I. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist aufgrund Vertrags vom 4. Januar 1963 mit Wirkung vom 1. Januar 1963 als persönlich haftende Gesellschafterin in eine bereits seit längerer Zeit bestehende Kommanditgesellschaft eingetreten. Zugleich wurde deren bisherige Komplementärin zur Kommanditistin. Das Finanzamt hat gegen die Klägerin zunächst ...DM Gesellschaftsteuer festgesetzt, diesen Betrag aber in der Einspruchsentscheidung auf ...DM aus einer Besteuerungsgrundlage von ...DM herabgesetzt. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde: