BFH vom 21.06.1977
VIII R 18/75
Normen:
EStG § 21, § 9 Abs. 1 Nr. 7, § 7 ; StAnpG § 11 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 313
BStBl II 1978, 303

BFH - 21.06.1977 (VIII R 18/75) - DRsp Nr. 1997/13704

BFH, vom 21.06.1977 - Aktenzeichen VIII R 18/75

DRsp Nr. 1997/13704

»Werden Grundstücke im Rahmen vorweggenommener Erbfolge schenkweise übertragen und nutzt der Übertragende auf Grund unentgeltlicher auf Lebenszeit vorbehaltener Nießbrauchsrechte den übereigneten Grundbesitz wirtschaftlich unverändert, insbesondere in gleichem Maße, in gleicher Weise, gegen Entzug gleich gesichert und auf die gleiche Dauer wie zuvor, so bleibt er wirtschaftlicher Eigentümer und damit zu Absetzungen für Abnutzung berechtigt. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber die Hypotheken und die ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten übernommen hat und die Zinsleistungen und Tilgungsleistungen vom Nießbraucher erbracht werden.«

Normenkette:

EStG § 21, § 9 Abs. 1 Nr. 7, § 7 ; StAnpG § 11 Nr. 4 ;

Gründe: