BFH vom 21.06.1978
II R 31/75
Normen:
KVStGKVStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 125, 407
BStBl II 1978, 604

BFH - 21.06.1978 (II R 31/75) - DRsp Nr. 1997/13864

BFH, vom 21.06.1978 - Aktenzeichen II R 31/75

DRsp Nr. 1997/13864

»Für die Entscheidung eines Gewinnverteilungsbeschlusses, einen bestimmten Betrag als Gewinn auszuschütten, kann die Frage, ob dieser Betrag mit dem körperschaftsteuerrechtlichen Gewinn übereinstimmt, zwar Motiv der Beschlußfassung, aber nicht Inhalt des Beschlusses sein.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b;

I. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hatte deren Handelsbilanzgewinn für das Jahr 1963 auf 32.181,28 DM festgestellt und zugleich aus dem Reingewinn und einem Gewinnvortrag von 473.503,65 DM entsprechend einer von ihrem Berater aufgestellten Steuerbilanz die Ausschüttung des sich aus dieser ergebenden Jahresgewinns von 101.940 DM beschlossen. Die Betriebsprüfung ergab für dieses Jahr einen Verlust von 222.903 DM. Die Gesellschafterversammlung hat vorbezeichnete Beschlüsse aufgehoben, den Handelsbilanzgewinn auf 43.479,57 DM festgestellt und beschlossen, keinen Gewinn auszuschütten. Die den Gesellschaftern bereits auf deren Konten gutgebrachten Beträge sollten diesen als Darlehen belassen werden.