BFH vom 21.06.1978
II R 52/72
Normen:
KVStGKVStG (1959) § 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 125, 406
BStBl II 1978, 603

BFH - 21.06.1978 (II R 52/72) - DRsp Nr. 1997/13863

BFH, vom 21.06.1978 - Aktenzeichen II R 52/72

DRsp Nr. 1997/13863

»Einzahlungen der Kommanditisten einer GmbH & Co. KG auf das erhöhte Kommanditkapital unterlagen auch dann gemäß § 2 Nr. 2 KVStG 1959 der Gesellschaftsteuer, wenn die Mittel hierfür aus dem Vermögen einer anderen GmbH & Co. KG mit denselben Gesellschaftern stammten.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1959) § 2 Nr. 2;

I. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, war jeweils einzige persönlich haftende Gesellschafterin zweier Kommanditgesellschaften (A. und B.), die beide auch dieselbe (juristische) Person zur einzigen Kommanditistin hatten.

Im Jahre 1967 wurde das Kommanditkapital der A.-KG um 300.000 DM erhöht. Die Kapitalerhöhung wurde ins Handelsregister eingetragen. Die Einlageverpflichtung wurde dadurch erfüllt, daß die B.-KG einen Teil ihres Vermögens auf die A.-KG übertrug.

Das beklagte Finanzamt (FA) erhob 7.500 DM Gesellschaftsteuer. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.