I. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, war jeweils einzige persönlich haftende Gesellschafterin zweier Kommanditgesellschaften (A. und B.), die beide auch dieselbe (juristische) Person zur einzigen Kommanditistin hatten.
Im Jahre 1967 wurde das Kommanditkapital der A.-KG um 300.000 DM erhöht. Die Kapitalerhöhung wurde ins Handelsregister eingetragen. Die Einlageverpflichtung wurde dadurch erfüllt, daß die B.-KG einen Teil ihres Vermögens auf die A.-KG übertrug.
Das beklagte Finanzamt (FA) erhob 7.500 DM Gesellschaftsteuer. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
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