BFH vom 21.07.1971
II R 6/71
Fundstellen:
BFHE 104, 12
BStBl II 1972, 125

BFH - 21.07.1971 (II R 6/71) - DRsp Nr. 1997/10793

BFH, vom 21.07.1971 - Aktenzeichen II R 6/71

DRsp Nr. 1997/10793

»Die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG auf Steuerfälle, die nach dem BFH-Urteil vom 03.12.1964 (BFH 81, 55) und vor dem Beschluß des BVerfG vom 02.10.1968 (BVerfGE 24, 174) verwirklicht wurden, enthält weder einen Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Rückwirkung noch einen Verstoß gegen Treu und Glauben.«

I. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und alleinige persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft.

Im Jahr 1965 wurden die Haftungseinlage eines Kommanditisten von 30.000 DM auf 1.500.000 DM erhöht und zwei Kommanditanteile mit einer Haftungssumme von 2.200.000 DM neu begründet. Auf die Pflichteinlagen haben diese Kommanditisten im Jahr 1965 an die Kommanditgesellschaft 1.940.000 DM einbezahlt. Das Finanzamt (FA) hat der Klägerin durch Schreiben vom 30. Dezember 1965 mitgeteilt, es behalte sich eine Steuerfestsetzung vor. Durch Bescheid vom 6. Oktober 1969 hat es die Gesellschaftsteuer auf 48.500 DM festgesetzt. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.