I.
Nach dem Kapitalverkehrsteuergesetz - KVStG - in der Fassung vom 24. Juli 1959 (BGBl. I S. 530) unterliegt u.a. der Ersterwerb von Gesellschaftsrechten an inländischen Kapitalgesellschaften der Gesellschaftsteuer (§ 2 Nr. 1 KVStG). Als solche Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften gelten nach § 6 Abs. 1 KVStG
1. Aktien, Kuxe und sonstige Anteile
2. ...
3. ...
4. Anteile der Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft eine Kapitalgesellschaft gehört.
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