BFH vom 21.07.1972
III R 147/71
Fundstellen:
BFHE 106, 551
BStBl II 1972, 872

BFH - 21.07.1972 (III R 147/71) - DRsp Nr. 1997/11206

BFH, vom 21.07.1972 - Aktenzeichen III R 147/71

DRsp Nr. 1997/11206

»1. Die Verpflichtung einer Kapitalgesellschaft zur Zahlung von Tantiemen an die Vorstandsmitglieder und leitenden Angestellten, die unter Würdigung der Geschäftslage und der Leistungen jährlich nach Ermessen der Gesellschafterversammlung bzw. des Vorstands gewährt werden, ist am Bewertungsstichtag, an dem der Beschluß über die Gewährung der Tantiemen noch nicht vorliegt, aufschiebend bedingt und deshalb nach § 6 Abs. 1 BewG nicht zu berücksichtigen. 2. Bei der Berechnung der Pensionsverpflichtungen nach § 62a BewG in der Fassung vor dem BewG 1965 sind die Vervielfältiger auch bei weiblichen Personen nicht nach § 62a Abs. 3 Buchst. b BewG zu kürzen, wenn diesen Personen eine Waisenrente zugesagt ist. Dabei ist es unerheblich, ob im Einzelfall nach den persönlichen Verhältnissen dieser Personen eine Waisenrente anfallen kann.«