BFH vom 21.07.1976
I R 147/74
Normen:
EStG § 44 Abs. 3 Satz 2; KapStDV § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 120, 173
BStBl II 1977, 46

BFH - 21.07.1976 (I R 147/74) - DRsp Nr. 1997/13091

BFH, vom 21.07.1976 - Aktenzeichen I R 147/74

DRsp Nr. 1997/13091

»Gutschriften einer Genossenschaft auf den Geschäftsguthaben der Genossen sind diesen nur dann als Kapitalerträge zugeflossen, wenn sie dadurch von einer sonst bestehenden Verpflichtung zur Einzahlung auf ihre Geschäftsanteile befreit werden. Beträge, die den Geschäftsguthaben nach Erhöhung der Geschäftsanteile aus den offenen Rücklagen der Genossenschaft gutgeschrieben werden, dienen regelmäßig nicht der Erfüllung einer solchen Verpflichtung.«

Normenkette:

EStG § 44 Abs. 3 Satz 2; KapStDV § 6 Abs. 1;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, betreibt eine Molkerei. Sie hatte aufgrund einer Vereinbarung vom 15. August 1969 das Vermögen der Molkerei X-eGmbH im Wege der Verschmelzung nach § 93a des Genossenschaftsgesetzes (GenG) übernommen. Dabei wurde vereinbart, daß die Geschäftsguthaben der Mitglieder der übertragenden Genossenschaft "aus den Rücklagen aufgestockt" werden sollten. In der am 24. August 1969 abgehaltenen Generalversammlung beschloß die übertragende Genossenschaft nach Genehmigung des Verschmelzungsvertrages und der Schlußbilanz zum 31. Juli 1969, einen Betrag von ca 87.000 DM "aus Gewinn und Kapital" an ihre Genossen auszuschütten. Verteilerschlüssel sollte die Menge der von Januar bis September angelieferten Milch sein.