BFH vom 21.07.1976
II R 192/72
Normen:
KVStGKVStG (a.F.) § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 8 Nr. 2, 5; StAnpG § 11 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 70
BStBl II 1977, 4

BFH - 21.07.1976 (II R 192/72) - DRsp Nr. 1997/13061

BFH, vom 21.07.1976 - Aktenzeichen II R 192/72

DRsp Nr. 1997/13061

»Bot die Kommanditistin einer GmbH & Co. KG Interessenten ihren Kommanditanteil, den sie treuhänderisch übernommen hatte, geteilt zum Erwerb "im Innenverhältnis" an und war die Übernahme eines jeden Teiles dieses Anteils von der Hingabe eines unverzinslichen "Darlehens" abhängig, das in bestimmter Relation zu dem zu übernehmenden Kommanditanteil stand und grundsätzlich erst nach dem Ausscheiden des jeweiligen Treugebers aus der KG zurückzuzahlen war, so war die Hingabe der "Darlehensvaluta" eine im Gesellschaftsverhältnis begründete Leistung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 KVStG a.F., die mit dem Nennbetrag des als Darlehen hingegebenen Geldes zu bewerten war. Gesellschafter i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 KVStG a.F. war auch derjenige, der einen Kommanditanteil lediglich im "Innenverhältnis" übernahm.«

Normenkette: