BFH vom 21.07.1977
IV R 19/74
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 45
BStBl II 1978, 189

BFH - 21.07.1977 (IV R 19/74) - DRsp Nr. 1997/13644

BFH, vom 21.07.1977 - Aktenzeichen IV R 19/74

DRsp Nr. 1997/13644

»Die Grunderwerbsteuer, die für den privaten Erwerb eines Grundstücks durch den Gesellschafter einer OHG anfällt, ist auch dann nicht als Betriebsausgabe der Gesellschaft abzugsfähig, wenn der Grunderwerbsteuerbescheid die Gesellschaft als Erwerberin des Grundstücks bezeichnet und das Finanzamt sie als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen hat.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

I. Streitig ist, ob die Zahlung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines Grundstücks durch einen Gesellschafter deshalb als Betriebsausgabe einer OHG abzugsfähig ist, weil der Grunderwerbsteuerbescheid die OHG als Erwerberin bezeichnet und das Finanzamt (FA) sie als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen hat.

Im Jahr 1926 hatte A., der nicht Gesellschafter war, als Treuhänder für die damalige B-OHG als Treugeberin den Bauernhof St. zu Eigentum erworben; zugunsten der Treugeberin wurde eine Auflassungsvormerkung eingetragen. A. pachtete den Hof von der Treugeberin (notarieller Vertrag vom 29. Juni 1927).