BFH vom 21.07.1981
VIII R 128/76
Normen:
EStG (1974) § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 119
BStBl II 1982, 36

BFH - 21.07.1981 (VIII R 128/76) - DRsp Nr. 1997/15071

BFH, vom 21.07.1981 - Aktenzeichen VIII R 128/76

DRsp Nr. 1997/15071

»Schuldzinsen für einen Kredit zur Anschaffung einer GmbH-Beteiligung sind in vollem Umfang Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn auf Dauer gesehen ein Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden kann.«

Normenkette:

EStG (1974) § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Arbeitnehmer -technischer Leiter- im Betrieb einer GmbH. Diese erhöhte 1974 das Stammkapital von 35.000 DM auf 100.000 DM. Von dem Erhöhungsbetrag übernahmen der bisherige Alleingesellschafter 20.000 DM, der Kläger 15.000 DM und ein weiterer neuer Gesellschafter 30.000 DM. Der Kläger finanzierte den Erwerb seiner im Privatvermögen gehaltenen Gesellschaftsrechte mit einem Darlehenskredit. Die mit Verlust arbeitende GmbH nahm im Jahr 1974 keine Ausschüttungen vor. Für den Veranlagungszeitraum 1974 machte der Kläger die auf den Kredit entfallenden Schuldzinsen von 1.155 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte in der Einspruchsentscheidung die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten an, weil ihnen kein Ertrag aus den GmbH-Anteilen gegenübergestanden habe.