BFH vom 21.07.1981
VIII R 154/76
Normen:
EStG (1974) § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 113
BStBl II 1982, 37

BFH - 21.07.1981 (VIII R 154/76) - DRsp Nr. 1997/15072

BFH, vom 21.07.1981 - Aktenzeichen VIII R 154/76

DRsp Nr. 1997/15072

»1. Schuldzinsen für einen Kredit zur Anschaffung einer Beteiligung an einer Aktiengesellschaft sind in vollem Umfang Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn auf Dauer gesehen ein Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden kann (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG (1974) § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Arbeitnehmer im Betrieb einer AG und seit Jahren an der Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt. Im Jahr 1973 erwarb er ein Aktienpaket von etwa 25 v.H. des Grundkapitals hinzu, um die Aktienmehrheit zu erhalten. Den Aktienerwerb finanzierte er im wesentlichen durch einen Kredit, für den im Streitjahr 1974 Zinsen in Höhe von 232.096 DM anfielen. Davon erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) einen Teil in Höhe der erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen von 129.269 DM als Werbungskosten an. Das Begehren des Klägers, die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem Verlust von 102.827 DM anzusetzen und diesen mit den erklärten Einkünften von 89.860 DM aus nichtselbständiger Arbeit bei der AG auszugleichen, lehnte das FA im Einspruchsverfahren ab.